Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand im Zivilprozess nicht nur durch das Klageziel, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird dementsprechend nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1).
Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen.2)
Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist nur ausnahmsweise unschädlich.3).
Die Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit sind stark einzelfallabhängig und können daher nicht bereits als durch eine gefestigte Auslegung geklärt gelten.4)
Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll.5)