Stellungnahme des Gegners bei Gehörsverletzung

§ 321a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gegners, eine Stellungnahme abzugeben.

§ 321a (3) ZPO

Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

siehe auch

§ 321a ZPO → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.