§ 574 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft ist.
Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft.1) Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar.2)
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs ausgeschlossen, jedoch gilt diese Begrenzung nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist.3)
§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde
Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.