§ 390 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen.
Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 390 ZPO → Folgen der Zeugnisverweigerung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.