§ 934 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird.
Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.