Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss

§ 934 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird.

§ 934 (4) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.