Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt.1)
War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.2)
Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück, ist ihre Wiederholung auch während der noch laufenden Beschwerdefrist unzulässig.3)
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Rechtsmittel bei Aussetzung:
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, das § 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in Fällen der Aussetzung eröffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.4)
Wegen der abschließenden Regelung in § 99 Abs. 2 PatG iVm § 84 Abs. 2 Satz 3 PatG kann die Bestimmung des § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren vorsieht, über § 99 Abs. 1 PatG keine Anwendung finden. Eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Das Patentgesetz sieht jedoch eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts nur im Rahmen einer Rechtsbeschwerde iSv § 100 PatG, einer Berufung nach § 110 PatG und im Rahmen einer Beschwerde nach § 122 PatG, nicht aber die Anfechtung einer auf eine Erinnerung ergangenen Entscheidung vor. Eine Auslegung oder Umdeutung der „sofortigen Beschwerde“ als Rechtsbeschwerde, Berufung oder Beschwerde ist ausgeschlossen, da es sich bei der hier angegriffenen Erinnerungsentscheidung offensichtlich weder um eine solche handelt, mit der über eine Beschwerde nach § 73 PatG entschieden worden ist (§ 100 Abs. 1 PatG), noch insoweit ein Urteil nach § 84 PatG (§ 110 Abs. 1 PatG) oder eine Beschwerde nach § 85 PatG (§ 122 Abs. 1 PatG) vorliegt.5)
§ 793 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen Vollstreckungstitel erlangt und durchgesetzt werden können, sowie die Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen.