Sequestration

Gegenstand der Sequestration einer Sache oder eines Rechts ist deren Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung.1)

Prozeßführungsbefugnis des Sequestors

Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bislang nur mit der Prozessführungsbefugnis eines im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten Sequesters befasst. Er hat dazu ausgeführt, es spreche einiges dafür, den Sequester in Fällen, in denen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht abgewartet werden könne, für befugt zu halten, die zur Sicherung der künftigen Masse erforderlichen prozessualen Maßnahmen ohne Mitwirkung des Schuldners und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen.2)

Ein solcher Fall könne gegeben sein, wenn es darum gehe, ein gegen den Schuldner ergangenes Leistungsurteil nicht vor der Verfahrenseröffnung rechtskräftig werden zu lassen, da die Rechtskraft dem späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit nehme, den ausgeurteilten Anspruch des Gläubigers von der Masse fernzuhalten.3)

Der Bundesgerichtshof hat dabei offengelassen, ob der Sequester, halte man ihn für befugt, einen Prozess bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen, dies als eine Art Pfleger im Namen des Schuldners zu tun habe oder ob ihm dafür eine eigene Prozessführungsbefugnis zustehe.4)

Sequestration eines Patents

Der Sequester hat zuvorderst dafür Sorge zu tragen, dass das Streitpatent - möglichst in vollem erteiltem Umfang - in Kraft bleibt, da andernfalls mit dem Streitpatent auch das Pfandrecht an diesem erlischt.5)

Jedenfalls bei der Sequestration eines Patents oder einer Patentanmeldung ergibt sich eine Vertretungsmacht, kraft welcher der Sequester für den Rechtsinhaber handeln kann, mangels gegenteiliger Anordnung des Prozessgerichts aus der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Sequestrationsanordnung.6)

Sie ist mit ihr notwendig verbunden, da eine umfassende Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung nur möglich sind, wenn der Sequester über die Rechtsmacht verfügt, auf das Rechtsverhältnis zwischen Patentinhaber oder -anmelder und Erteilungsbehörde im Sinne des Sequestrationszwecks einzuwirken. So könnte der Sequester zwar fällige Jahresgebühren auch ohne eine Vertretungsbefugnis entrichten. Hierfür bedürfte es indessen auch keiner Sequestration, weil dies auch der Vollstreckungsgläubiger oder jeder beliebige Dritte tun könnte.7)

Immer dann, wenn gegenüber dem Patentamt zur Rechtserhaltung eine Erklärung des Rechtsinhabers abgegeben werden muss, wofür neben der Einlegung von Rechtsbehelfen insbesondere auch die (hilfsweise) Erklärung des Einverständnisses mit einer auf einen patentfähigen Gegenstand gerichteten Anspruchsfassung gehören kann, bedarf es einer Rechtsmacht des Sequesters, die ihn befähigt, für den Rechtsinhaber zu handeln. Da weder das nationale Recht noch das Europäische Patentübereinkommen den Sequester als Beteiligten des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens kennen, wäre ohne eine solche (materiell-rechtliche) Vertretungsbefugnis insbesondere die wirksame Sequestration einer europäischen Patentanmeldung nicht möglich. Wie das Bundespatentgericht zu Recht bemerkt, ist eine Vertretungsmacht des Sequesters überdies dem Gesetz nicht fremd (§ 848 Abs. 2 ZPO).8)

Anzeige der Vertretungsbefugnis

Der wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Sequester steht nicht entgegen, dass dieser erklärt hat, „namens und im Auftrag“ des Patentinhabers zu handeln. Der Sequester hat damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde in Vertretung des Patentinhabers für diesen einzulegen. Ob er dabei sein Rechtsverhältnis zum Patentinhaber zutreffend als Auftragsverhältnis gekennzeichnet hat, ist unerheblich.9)

Sequestration als Inhalt einer einstweiligen Verfügung

§ 938 (2) ZPO

Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Die Sequestration ist nach § 938 Abs. 2 ZPO ausdrücklich als Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorgesehen.10)

Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.11)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10) , 11)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
3)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren; m.V.a. BGH, Beschl. v. 18.5.2000 - IX ZB 114/98, ZIP 2000, 116