§ 763 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorgehensweise, wenn eine mündliche Mitteilung nicht möglich ist. Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall eine Abschrift des Protokolls zustellen oder per Post übersenden.
Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
§ 763 ZPO → Aufforderungen und Mitteilungen
Beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.