Schriftliche Form der Schiedsvereinbarung

§ 1031 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einer anderen nachweisbaren Form der Kommunikation enthalten ist.

§ 1031 (1) ZPO

Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.