Schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

§ 571 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine schriftliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf.

§ 571 (4) ZPO

Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

siehe auch

§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.