§ 1053 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 erlassen wird und dieselbe Wirkung wie ein regulärer Schiedsspruch hat.
Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.