§ 282 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Rügen zur Zulässigkeit der Klage rechtzeitig vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden müssen.
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
§ 282 ZPO → Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.