Rücktritt und Anerkennung von Rücktrittsgründen

§ 1038 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Auswirkungen eines Rücktritts oder der Zustimmung zur Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auf die Anerkennung der Rücktrittsgründe.

§ 1038 (2) ZPO

Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

siehe auch

§ 1038 ZPO → Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Behandelt die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters bei Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.