§ 135 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Rechtsanwalt zur Rückgabe der ihm übergebenen Urkunde verurteilt werden kann, wenn er diese nicht fristgerecht zurückgibt.
Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.