§ 549 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.
§ 549 (1) ZPO → Einreichung der Revisionsschrift
Beschreibt die Anforderungen an die Revisionsschrift, einschließlich der Bezeichnung des Urteils und der Erklärung der Revisionseinlegung.
§ 549 (2) ZPO → Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Revisionsschrift
Erklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Revisionsschrift anzuwenden sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Rechtsmittel
Regelt die verschiedenen Arten von Rechtsmitteln, die im Zivilprozess zur Verfügung stehen, einschließlich der Revision, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren für deren Einlegung und Begründung.