Revision auf Rechtsverletzung gestützt

§ 545 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

§ 545 (1) ZPO

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

siehe auch

§ 545 ZPO → Revisionsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.