Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

§ 282 (1) ZPO → Prozessförderungspflicht

Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

§ 282 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vorbringt.

§ 282 (1) ZPO

Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

siehe auch

§ 282 ZPO → Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.