Rechtsmittel gegen Übertragung oder Übernahme

§ 348a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

§ 348a (3) ZPO

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

siehe auch

§ 348a ZPO → Obligatorischer Einzelrichter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.