§ 348a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
§ 348a ZPO → Obligatorischer Einzelrichter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.