→ Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet.1)
Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht damit z.B. nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist.2)
Im zweiseitigen Kostenfestsetzungsverfahren entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts der Billigkeit, die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens dem Unterlegenen aufzuerlegen.3)
§ 104 ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss
→ Kostenfestsetzungsverfahren