Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss

§ 319 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist.

§ 319 (3) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 319 ZPO → Berichtigung des Urteils
Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.