§ 319 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist.
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 319 ZPO → Berichtigung des Urteils
Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.