Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur Sicherheit

§ 109 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die Anträge auf Rückgabe der Sicherheit ablehnen oder Entscheidungen nach Absatz 2 betreffen.

§ 109 (4) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

siehe auch

§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.