§ 380 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Rechtsmittel, das gegen die Beschlüsse über die Ordnungsmittel eingelegt werden kann.
Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 380 ZPO → Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.