§ 336 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.
§ 336 (1) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Versäumnisurteils
Bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Wird der Beschluss aufgehoben, muss die nicht erschienene Partei nicht zu einem neuen Termin geladen werden.
§ 336 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit der Ablehnung nach Lage der Akten
Legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren bei Versäumnisurteilen, einschließlich der Voraussetzungen, Rechtsmittel und Wirkungen solcher Entscheidungen.