Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.1)
Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht.2)
Zur Begründung verweist der Bundegerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Oktober 20103) auf das allgemeine Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen4), wonach die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift; eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.5))