Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses

§ 811a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig ist.

§ 811a (4) ZPO

Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

siehe auch

§ 811a ZPO → Austauschpfändung
Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.