Rechtshängigkeit bei später erhobenen Ansprüchen

§ 261 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wann die Rechtshängigkeit eines im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs eintritt.

§ 261 (2) ZPO

Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

siehe auch

§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.