§ 1065 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind.
Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
§ 1065 ZPO → Rechtsmittel
Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.