Rechte des Nachlassverwalters bei Zwangsvollstreckung in den Nachlass

§ 784 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Nachlassverwalter das Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger in den Nachlass aufzuheben.

§ 784 (2) ZPO

Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.

siehe auch

§ 784 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren.