Recht zur Veräußerung oder Abtretung trotz Rechtshängigkeit

§ 265 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht ausschließt, die streitige Sache zu veräußern oder den Anspruch abzutreten.

§ 265 (1) ZPO

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

siehe auch

§ 265 ZPO → Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.