§ 265 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht ausschließt, die streitige Sache zu veräußern oder den Anspruch abzutreten.
Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
§ 265 ZPO → Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.