§ 893 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Gläubigers, die Leistung des Interesses zu verlangen, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt wird.
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
§ 893 ZPO → Klage auf Leistung des Interesses
Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.