Recht des Dritten zur weiteren Streitverkündung

§ 72 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Dritten das Recht, seinerseits eine weitere Streitverkündung vorzunehmen.

§ 72 (3) ZPO

Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

siehe auch

§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.