Reaktion des mittelbaren Besitzers auf die Benennung

§ 76 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt.

§ 76 (2) ZPO

Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.

siehe auch

§ 76 ZPO → Urheberbenennung bei Besitz
Regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.