§ 76 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt.
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
§ 76 ZPO → Urheberbenennung bei Besitz
Regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.