Räumungsvollstreckung

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag

Eine Räumungsvollstreckung ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16; m.V.a. BGH, NZM 2005, 193, 194; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 766 Rn. 17