§ 940a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung bei Zahlungsverzug des Mieters.
Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
§ 940a ZPO → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.