Prüfung durch das Revisionsgericht auf Anträge der Parteien

§ 557 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Prüfung des Revisionsgerichts nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen.

§ 557 (1) ZPO

Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

siehe auch

§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.