§ 557 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Prüfung des Revisionsgerichts nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen.
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.