Prüfung der Statthaftigkeit und Form des Einspruchs

§ 341 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht von Amts wegen prüft, ob der Einspruch statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

§ 341 (1) ZPO

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

siehe auch

§ 341 ZPO → Einspruchsprüfung
Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.