§ 57 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben.
§ 57 (1) ZPO → Bestellung eines besonderen Vertreters bei fehlendem gesetzlichen Vertreter
Regelt, dass der Vorsitzende des Prozessgerichts einen besonderen Vertreter bestellen muss, wenn eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden soll und Gefahr im Verzug ist.
§ 57 (2) ZPO → Vertreterbestellung bei Klage am Aufenthaltsort
Erlaubt dem Vorsitzenden, einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Parteien
Regelt die Beteiligung und Vertretung von Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und der Bestellung von besonderen Vertretern bei fehlender Prozessfähigkeit.