→ Parteivorbringen
→ Prozessuales Verhalten
→ Rücknahme einer Verfahrenshandlung
→ Widerruf einer Verfahrenshandlung
→ Anfechtbarkeit einer Verfahrenshandlung
→ Postulationsfähigkeit
→ Hilfsanträge
→ Umdeutung
→ Prozeßhandlungsvoraussetzungen
Eine Prozeßhandlung (auch Vefahrenshandlung) - im engeren Sinne eine Parteiprozeßhandlung - ist eine Handlung einer Partei, eines Nebenintervenienten oder deren Vertreter, mit der gestaltend in den Verfahrensablauf eingegriffen wird.
Eine Prozeßerklärung (auch Verfahrenserklärung) ist eine Prozeßhandlung im engeren Sinne.
Eine zulässige Prozeßhandlung muß die Prozeßhandlungsvoraussetzungen erfüllen.
Prozeßhandlungen lassen sich unterteilen in Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Eine Erwirkungshandlung soll das Gericht zu einer bestimmten Hanldung veranlassen. Eine Bewirkungshanldung greift unmittelbar gestaltend in der Verfahrensablauf ein, ohne daß es einer weiteren Handlung des Gerichts bedarf.
Im Zivilprozeß sind Prozeßhandlungen z.B.
Im Patentverfahren sind Prozeßhandlungen z.B.
Prozeßhandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.
Als Postulationsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.
Die Zulässigkeit einer Prozeßhandlung ist jeder Zeit von Amts wegen zu prüfen.
Nicht gerügte Mängel sind nur dann heilbar, wenn deren Geltendmachung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht.
Eine mangelhafte Prozeßhandlung kann allerdings auch durch Genehmigung des Betroffenen rückwirkend geheilt werden.
Auch bei Prozeßhandlung ist eine Auslegung nach den Maßstäben der § 133 und § 157 BGB, oder eventuell sogar eine Umdeutung nach § 140 BGB gefordert.
Prozeßhandlungen sind bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise sind innerprozessuale Bedingungen erlaubt1), also Bedingungen, die alleine auf Erwägungen des Gerichts bzw. der Behörde abstellen. Dies ermöglich die sogenannten Hilfsanträge. Nicht anfechtbar sind insbesondere Erklärungen, die ein Verfahren in Gang setzen oder beenden.
Beispiele für bedingte Verfahrenserklärungen:
Ausnahmen:
Bedingter Antrag eines Einsprechenden: Der Antrag eines Einsprechenden, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, sofern der Patentinhaber innerhalb des Einspruchsverfahrens nicht auf den Patentanspruch X verzichten sollte, ist so auszulegen, dass der Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt ist unter der auflösenden Bedingung, dass der Patentinhaber auf den Anspruch X verzichtet. Diese an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte Formulierung eines Antrags ist zulässig. Auch der Hilfsantrag, das Patent teilweise zu widerrufen, und zwar im Umfang des Gegenstands des dem Patentanspruch 1 untergeordneten Patentanspruchs X, ist zulässig.2)