Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung

§ 53 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt wird.

§ 53 (1) ZPO

Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

§ 53 ZPO → Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Prozessfähigkeit von Personen mit Betreuer und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung.