Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

§ 53 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer.

§ 53 (1) ZPO → Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung
Bestimmt, dass die Prozessfähigkeit von Personen mit einem Betreuer nach den allgemeinen Vorschriften geregelt wird.

§ 53 (2) ZPO → Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer
Ermöglicht es dem Betreuer, in einem Rechtsstreit die alleinige Prozessführung zu übernehmen und den Betreuten als nicht prozessfähig zu behandeln.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen und sich vertreten zu lassen, einschließlich der Bestimmungen zur gesetzlichen Vertretung und besonderen Ermächtigungen.