Prozessfähigkeit

§ 51 ZPO

(1) Die Fähigkeit einer Partei [→ Parteifähigkeit], vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Einwilligungsvorbehalt

Die Prozeßfähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung.

Definition: Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vor- oder entgegenzunehmen.

Sie entspricht grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit. Nach § 52 I ist eine Person nur dann prozessfähig, wenn sie sich uneingeschränkt durch Verträge verpflichten kann. Insoweit gibt es anders als bei der Geschäftsfähigkeit keine beschränkte Prozessfähigkeit. Die Prozessfähigkeit ist nach § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen.

In einer GbR sind die Gesellschafter insoweit prozessfähig, als sie Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Außenverhältnis besitzen.

Es besteht Streit darüber, ob eine juristische Person, OHG oder KG selbst prozessfähig ist oder durch ihre Organe vertreten wird. Da die Prozessfähigkeit jedenfalls durch die Organe sichergestellt wird, ist dieser Streit ohne praktische Bedeutung. Dennoch ist dieser Streit Ursache für die übliche Frage der Gerichte, wer das Organ (z. B. der Geschäftsführer) ist. Dann können die vertretungsberechtigten Personen im Rubrum angegeben werden und der angesprochene Streit über die Prozessfähigkeit lässt sich von vornherein vermeiden.

Verliert die Partei nachträglich ihre Prozeßfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen (§ 241 ZPO: Verlust der Prozeßfähigkeit, § 239 ZPO: Tod der Partei).

Gesetzliche Vertreter

Ein Minderjähriger wird nach § 1629 BGB von seinen Eltern und ein Volljähriger, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, durch einen Betreuer (§ 1896 BGB) vertreten. Früher wurde der Betreute als Entmündigter und der Betreuer als Vormund bezeichnet. Nach § 1909 BGB wird derjenige, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, durch einen Ergänzungspfleger vertreten.

Prozessbevollmächtigter

Auch der Prozessbevollmächtigte muss nach § 79 (Parteiprozess) prozessfähig sein.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist kein Vertreter, sondern als Prozeßstandschafter Partei kraft Amtes.

Beiteiligtenfähigkeit

Parteifähigkeit in anderen Verfahren:

Verwaltungsgerichte: § 61 VWGO verweist auf § 50 ZPO.

DPMA:

Anmeldefähigkeit durch Genehmigung rückwirkend (BGH GRUR 1984, 870 'Schweißpistolenstromdüse II') oder durch spätere Übernahme hergestellt.

EPA:

siehe auch