Prozessakten

§ 541 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.

§ 541 (1) ZPO → Einfordern der Prozessakten durch das Berufungsgericht
Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts muss nach Einreichung der Berufungsschrift unverzüglich die Prozessakten vom Gericht des ersten Rechtszuges anfordern.

§ 541 (2) ZPO → Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung
Nach Erledigung der Berufung sind die Akten zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzusenden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile, einschließlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der möglichen Entscheidungen im Berufungsverfahren.