§ 109 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erklärung von Anträgen und Einwilligungen zur Rückgabe der Sicherheit vor der Geschäftsstelle und regelt die Beschlussfassung.
Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.