Diese Verpflichtung [§ 110 (1) ZPO → Prozesskostensicherheit] tritt nicht ein: bei Widerklagen;
Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist.1)
Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird.2)
Soweit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklagten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu3), wird übersehen, dass es sich insoweit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung - im Sinne der Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland - birgt.4)