Pflicht zur Begründung der Berufung

§ 520 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.

§ 520 (1) ZPO

Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.