§ 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, und beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Gericht dem Schuldner einen Teil dieser Einkünfte belassen kann.
§ 850i (1) ZPO → Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen
Erklärt, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel belassen muss, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.
§ 850i (2) ZPO → Unberührtheit der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes
Bestimmt, dass die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes unberührt bleiben.
§ 850i (3) ZPO → Unberührtheit sonstiger gesetzlicher Vorschriften
Stellt klar, dass die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, und beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Gericht dem Schuldner einen Teil dieser Einkünfte belassen kann.