§ 851c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Altersrenten und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden.
§ 851c (1) ZPO → Pfändung von Altersrenten wie Arbeitseinkommen
Legt fest, unter welchen Bedingungen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen.
§ 851c (2) ZPO → Unpfändbarkeit von Altersvorsorgeansparungen
Beschreibt die Unpfändbarkeit von angesparten Beträgen zur Altersvorsorge unter bestimmten Bedingungen und die Anpassung der Beträge.
§ 851c (3) ZPO → Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a
Erklärt die entsprechende Anwendung von § 850e Nr. 2 und 2a auf die Pfändung von Altersrenten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte und Vermögenswerte vor der Pfändung, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu sichern und eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten.