§ 899 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge.
§ 899 (1) ZPO → Verfügung über pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto
Ermöglicht dem Schuldner, bis zum Ende des Kalendermonats über einen bestimmten pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto zu verfügen.
§ 899 (2) ZPO → Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge
Beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge in die folgenden drei Kalendermonate.
§ 899 (3) ZPO → Einwendungen gegen die Höhe des pfändungsfreien Betrages
Regelt die Frist und die Bedingungen, unter denen der Schuldner Einwendungen gegen die festgesetzte Höhe des pfändungsfreien Betrages erheben kann.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 → Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Regelt die besonderen Schutzmechanismen und Bedingungen für Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Bestimmung pfändungsfreier Beträge und der Verfahren zur Einwendung gegen festgesetzte Beträge.