§ 810 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung von ungetrennten Früchten, solange keine Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, jedoch nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit.
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
§ 810 ZPO → Pfändung ungetrennter Früchte
Regelt die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, und die Bedingungen, unter denen diese Pfändung erfolgen kann.