§ 860 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
§ 860 (1) ZPO → Pfändungsschutz bei Gütergemeinschaft
Bestimmt, dass der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und den einzelnen Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen ist, ebenso bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
§ 860 (2) ZPO → Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft
Erläutert, dass nach der Beendigung der Gemeinschaft der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten pfändbar ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Anteilen
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsgütern, insbesondere im Kontext von Gütergemeinschaften und fortgesetzten Gütergemeinschaften.